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[op_liveeditor_element data-style=““][text_block style=“undefined“ align=“left“]DSGVO für Fotografen (Stand: 12/2018)

Seit Mai 2018 ist auch die in der EU geltende Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ein Thema für uns Fotografen. Ziel dabei ist es, Personen vor der unkontrollierten und ungewollten Weitergabe von personenbezogenen Daten zu schützen. Das ist also eine gute Sache! Doch was hat das für Auswirkungen auf unsere Fotografie?

Legt man die Verordnung genau aus, sind Fotos, auf denen Personen erkennbar sind, bereits personenbezogene Daten. Somit ist jede Speicherung eines getätigten Fotos als Verarbeitung einzustufen. Streng genommen brauchst du also bereits VOR dem Drücken des Auslösers die Genehmigung aller abgelichteten Personen![/text_block][/op_liveeditor_element]

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[op_liveeditor_element data-style=““][text_block style=“undefined“ align=“left“]Licht ins Dunkle bringen

Ich werde versuchen, mal etwas Klarheit in das Thema zu bringen. Natürlich stellt dieser Artikel KEINE Rechtsberatung dar, denn ich bin kein Rechtsberater. Bei rechtlichen Fragen wende dich bitte an einen Fachanwalt.

Das Bundesministerium des Inneren hat Mitte 2018 verlauten lassen, dass die DSGVO zu keinen wesentlichen Veränderungen der bisherigen Rechtslage im Umgang mit Fotografien führt. Das ist für mich allerdings eine sehr allgemeine Aussage. Denn bislang bezieht sich die deutsche Rechtsprechung eher auf Bildwerke und nicht auf Bilddaten. Außerdem sagt das Bundesinnenministerium klar, das EU-Recht eindeutig Vorrang vor dem nationalen Recht hat. Also doch irgendwie widersprüchlich.

Auch wurde die Aussage getätigt, das viele Fragen im Vorfeld noch nicht eindeutig geklärt werden können, da vieles von der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes abhängt. Es wird also erst entsprechende Klagen und die dazugehörigen Urteile geben, bevor man die Erfahrungswerte weitergeben könne.

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[op_liveeditor_element data-style=““][text_block style=“undefined“ align=“left“]Ist die Erlaubnis von jeder Einzelperson notwendig?

Ja, aber das galt bereits vor der DSGVO. Ausnahmen gelten nach wie vor für Personen der Zeitgeschichte (Politiker in Ausübung ihres Amtes) etc. Das wurde bereits im §22 des KUG geregelt. Von verschiedenen Stellen wurde bestätigt, dass die se Sonderfälle des Kunstzurhebergesetzes auch weiterhin Bestand haben.

Du fotografierst nur für dein eigenes Fotoalbum?

Dann fällst du nicht unter diese Regel, da die DSGVO eine natürliche Person von dieser Regelung ausnimmt, wenn die Daten „zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten und somit ohne Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit“ verarbeitet werden. Nur ohne weiteres veröffentlichen darfst du diese Fotos nicht.

Einwilligung

Die DSGVO schreibt nicht vor, dass die Einwilligung schriftlich erteilt werden muss. Aber der Fotograf hat eine Nachweispflicht, dass er eine Genehmigung besitzt.. und das wiederum kann man eindeutig nur mit einer schriftlichen Einverständniserklärung. Dabei kann es durch die DSGVO zu großen Problemen kommen, da die Einwilligung JEDERZEIT frei widerrufbar ist. Wenn eine Person seine Einwilligung widerruft, darf sie ab diesem Zeitpunkt nicht mehr öffentlich verwendet werden und muß umgehend gelöscht werden. Mehr Rechtssicherheit bietet hier sicherlich ein separater Vertrag mit der abgebildeten Person, der die Befugnis der Herstellung, Speicherung und Nutzung genau regelt. Dies ist zwar aufwendiger, vermittelt aber eine gewisse Rechtsicherheit..[/text_block][/op_liveeditor_element]

[op_liveeditor_element data-style=““][text_block style=“undefined“ align=“left“]Mustervertrag

Du kannst dir hier eine Vorlage für einen solchen Vertrag runterladen. Du solltest ihn aber auf deine Bedürfnisse anpassen und durch einen Fachanwalt überprüfen lassen:model_release[/text_block][/op_liveeditor_element]

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[op_liveeditor_element data-style=““][text_block style=“undefined“ align=“left“]Weitere Informationen findest du auf der Seite von DigitalPhoto:
Darauf müssen Fotografen achten[/text_block][/op_liveeditor_element]
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